Zur häufig gestellten Frage der Verpflichtung zur
Erwerbstätigkeit von getrennt lebenden oder geschiedenen
Ehefrauen oder Müttern nichtehelicher Kinder kann aus den
aktuellen Erfahrungen mit den Familiengerichten eine grobe
Richtlinie aufgestellt werden, dass bei minderjährigen
Kindern ab 3 Jahren bis zur Einschulung zumindest ein
400-Euro-Job angenommen werden muss und grundsätzlich auch
eine Vollzeittätigkeit in Betracht kommt.
Ewas anderes kann gelten, wenn das Kind krank ist und deswegen
ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht oder wenn der
betreuende Elternteil aufgrund einer in der Partnerschaft
praktizierten Rollenverteilung seine Beruftätigkeit
aufgegeben oder zurückgestellt hat oder der Anfahrtsweg zur
Arbeit besonders weit ist.
Einer 56 Jahre alten Hausfrau und Mutter, die seit 20 oder mehr
Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, wird in der Regel
nicht mehr zugemutet, noch zu arbeiten. Sie hat dann einen
Unterhaltsanspruch wegen Alters. In Einzelfällen kann sie
aber zu einer Nebentätigkeit geringen Umfangs verpflichtet
sein, so dass sich der Unterhaltsanspruch geringfügig
verkürzen kann.
Urteil des
Bundegerichtshofes vom 15.06.2011:
Am 15.06.2011 hat
der Bundesgerichtshof erneut bekräftigt, dass
grundsätzlich eine Vollzeiterwerbstätigkeit der Mutter
infrage kommt, wenn das Kind die 3. Grundschulklasse besucht und
nach der Unterrichtszeit im Rahmen der offenen Ganztagsschule
betreut werden kann.
Ob und in welchem
Umfang eine Einschränkung der Vollzeiterwerbstätigkeit
zugebilligt werden kann, müsse das Gericht im Einzelfall
konkret prüfen und feststellen. Diese Feststellungen
dürfen nicht pauschal getroffen werden, sondern nur nach
eingehender Prüfung der individuellen Verhältnisse.
Der
Bundesgerichtshof hatte eine Entscheidung des Ausgangsgerichts
aufgehoben, obwohl das Ausgangsgericht seine Meinung, die Frau
sei lediglich zu einer Halbtagstätigkeit verpflichtet,
damit begründet hatte, dass die Tochter über
längere Zeit in einer Pflegefamilie untergebracht war,
sodass im Interesse des Kindes ein behutsamer Übergang
gerechtfertigt sei, um das Kind und auch die Mutter nicht zu
überfordern. Das Ausgangsgericht war deswegen zu dem
Schluss gekommen, eine mehr als halbschichtige
Erwersobliegenheit sei erst im Lauf der nächsten ein bis
zwei Jahre geboten. Die Tochter besuchte die 3.
Grundschulklasse. Laut BGH kommt also eine Verpflichtung der
Mutter zur Vollzeittätigkeit in Betracht.
Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 02.02.2011 zu Eheverträgen:
Grundsätzlich ist die Vereinbarung der Gütertrennung
und die Vereinbarung eines wechselseitigen Unterhaltsverzichts
wirksam, wenn die Ehefrau eine angemessene Kompensation für
ehebedingte Nachteile erhält.
War die Ehefrau
während der Ehe durch die Erziehung der Kinder in der
Ausübung ihrer Beruftätigkeit eingeschränkt, muss
ermittelt werden, was sie ohe Berufspause aus einer ihrer
Ausbildung entsprechenden, kontinuierlich ausgeübten
Berufstätigkeit hätte erzielen können.
Ausgangspunkt für die Vertragsanpassung sei das zu
schätzende Einkommen der fFrau, das sie realistischerweise
bei normaler Entwicklung ihrer beruflichen Karriere erzielt
hätte, wenn sie ohne Kinder in ihrem vorehelich angelegten
Berufsfeld geblieben wäre. Der Ehevertrag sei daher
insoweit zu korrigieren, dass die Frau einen Ausgleich
ehebedingter Nachteile zu einem 2/3-Anteil verlangen könne.
Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 25.01.2011:
Künftig wird
die geschiedene Ehefrau in größerem Umfang als nach
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in ihrem
Vertrauen auf die Aufrechterhaltung ihres bisherigen ehelichen
Status geschützt.
Das
Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass sich der
Bundesgerichtshof mit seiner Rechtsprechung zu den „wandelbaren
ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der
sogenannten „Dreiteilungsmethode“, z.B. bei Wiederheirat des
geschiedenen Ehegatten, nicht an die Vorgaben des Grundgesetzes
halte.
Ergebnis dieser Rechtsprechung ist, dass künftig die
geschiedene Ehefrau in größerem Umfang als bisher
geschützt wird. Deren Unterhaltsbedarf bestimmt sich
grundsätzlich nach den „ehelichen
Lebensverhältnissen“. Danach eintretende Veränderungen
können nur ausnahmsweise in die Unterhaltsberechnung
einbezogen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen waren und diese
Erwartung die „ehelichen Lebensverhältnisse“ geprägt
hatten. Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehegatten
gehören nicht zu den die ehelichen Lebensverhältnisse
prägenden Umständen.
Damit darf der geschiedene Ehegatte darauf vertrauen, dass er an
dem zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung gemeinsam
erreichten Status für eine Übergangszeit partizipieren
darf.
Allerdings spielt die Rangfolge dann eine Rolle, wenn ein
sogenannter „Mangelfall“ vorliegt. Es besteht also bei nicht
ausreichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
eine Unterhaltspflicht gegenüber 2 gleichrangigen
Ehegatten. Beispielsweise ist bei einer 2. Ehefrau mit einem
kleinen Kind aus dieser Ehe der Unterhaltsbedarf für den
derzeitigen Ehegatten als Verbindlichkeit in die Berechnung
für den geschiedenen Ehegatten einzustellen, was letztlich
auch im Lichte der neuen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts wieder zu einer Dreiteilung
führt.