Gemeinschaftliche Immobilien


Zieht ein Ehegatte aus der in seinem Alleineigentum oder im gemeinschaftlichen Eigentum      stehenden Immobilie aus, kann er von dem in der  Immobilie verbleibenden Ehegatten eine             Nutzungsentschädigung verlangen.

Unterhaltsrechtlich kann wahlweise auch dem verbleibenden Ehegatten der Wert des mietfreien     Wohnens als Einkommen angerechnet werden.


Derjenige Ehegatte, der die Zins- und Tilgungslast  oder Nebenkosten in einer Höhe trägt,                welche seinen Eigentumsanteil übersteigt, kann von dem anderen ebenfalls einen Ausgleich         verlangen (Gesamtschuldnerausgleich).


Es empfiehlt sich die Durchführung einer genauen Berechnung der beiderseitigen Einkommens-    und Vermögensverhältnisse, um gegebenenfalls  die Entscheidung treffen zu können, ob  ein         Verkauf des Familienheims oder die Auflösung eines anderen Vermögenswerts  vorgenommen     werden sollte.

Kommt eine gütliche Einigung über den gemeinsamen Verkauf einer Immobilie oder über den     Verkauf des Hälfteanteils des einen an den anderen nicht zustande,  was aber selten ist, besteht  als ultima ratio die Möglichkeit der Teilungsversteigerung. Jeder Miteigentümer kann beantragen, dass die Zwangsversteigerung  zum  Zweck der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft durchgeführt wird.

 Leben die Ehegatten noch nicht allzu lange getrennt, kann der eine Ehegatte der   Versteigerung aus dem Gesichtspunkt des „Schutzes der Ehewohnung“ ersprechen. 


So lange die Ehe noch nicht geschieden ist, bedarf die Teilungsversteigerung     der Zustimmung     des anderen Ehegatten, sofern das gesamte oder nahezu das gesamte  Vermögen Gegenstand  der Versteigerung sein soll.


Handelt es sich nur um eine Immobilie unter mehreren, die   versteigert werden soll, bedarf es nicht der Zustimmung. Eine  etwaig fehlende Zustimmung  kann   zudem gegebenenfalls durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden.  Nach unserer Erfahrung führt in solchen Fällen allein der Antrag auf Teilungsversteigerung zu einer beschleunigten sinnvollen Einigung der Parteien.

 

 

 

 

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