Zieht ein Ehegatte aus der
in seinem Alleineigentum oder im gemeinschaftlichen Eigentum
stehenden Immobilie aus, kann er von dem in
der Immobilie verbleibenden Ehegatten eine
Nutzungsentschädigung
verlangen.
Unterhaltsrechtlich
kann wahlweise auch dem verbleibenden Ehegatten der Wert des mietfreien
Wohnens als Einkommen angerechnet werden.
Derjenige Ehegatte, der die Zins- und Tilgungslast oder
Nebenkosten in einer Höhe trägt,
welche seinen
Eigentumsanteil übersteigt, kann von dem anderen ebenfalls einen
Ausgleich verlangen
(Gesamtschuldnerausgleich).
Es empfiehlt sich die Durchführung einer genauen Berechnung der
beiderseitigen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, um gegebenenfalls die
Entscheidung treffen zu können, ob ein
Verkauf des Familienheims oder die Auflösung
eines anderen Vermögenswerts vorgenommen
werden sollte.
Kommt eine
gütliche Einigung über den
gemeinsamen Verkauf einer Immobilie oder über den
Verkauf des
Hälfteanteils des einen an den anderen nicht zustande, was
aber selten ist, besteht als ultima ratio die
Möglichkeit der Teilungsversteigerung. Jeder Miteigentümer
kann beantragen, dass die Zwangsversteigerung zum Zweck der
Aufhebung
der Miteigentümergemeinschaft durchgeführt wird.
Leben die
Ehegatten noch nicht allzu lange getrennt,
kann der eine Ehegatte der Versteigerung aus dem Gesichtspunkt
des „Schutzes der Ehewohnung“ ersprechen.
So
lange die Ehe noch
nicht geschieden ist, bedarf die Teilungsversteigerung
der Zustimmung
des anderen Ehegatten, sofern das gesamte oder
nahezu das gesamte
Vermögen Gegenstand der Versteigerung sein soll.
Handelt es
sich
nur um eine Immobilie unter mehreren, die versteigert werden
soll,
bedarf es nicht der Zustimmung. Eine etwaig fehlende
Zustimmung
kann
zudem gegebenenfalls durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Nach unserer Erfahrung
führt in solchen Fällen allein der Antrag auf
Teilungsversteigerung zu einer beschleunigten sinnvollen Einigung der
Parteien.